Unlock the digital future, today.
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In diesem Beitrag haben Julius Fabian Stehl und Andreas Gossen das Urteil in das Meinungsbild im Schrifttum eingeordnet und erörtert, welche Gründe gegen eine Anwendung der Beweislastumkehr gem. § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG sprechen. Denn durch die allzu freizügige Anwendung der Beweislastumkehr wird einem kollusiven Zusammenwirken von Gesellschaft und Vertretungsorgan bei der Geltendmachung des Deckungsanspruchs im Direktprozess Tür und Tor geöffnet.
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